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Kfz-Versicherung wechseln bis 30.11.: Fristen, Sonderkündigung und die Sache mit der eVB

Kfz-Versicherung wechseln: Bis zum 30. November muss die Kündigung beim Versicherer sein. Wir erklären Fristen, Sonderkündigungsrecht und wann Sie eine neue eVB-Nummer brauchen.

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Kfz-Versicherung wechseln bis 30.11.: Fristen, Sonderkündigung und die Sache mit der eVB

Jedes Jahr im Herbst passiert in vielen Münchner Briefkästen dasselbe. Die neue Beitragsrechnung kommt. Sie lesen die Zahl zweimal und fragen sich, ob Ihr Auto über Nacht teurer geworden ist. Spätestens dann lohnt die Frage: Kfz-Versicherung wechseln, aber bis wann eigentlich?

Die gute Nachricht: Der Wechsel selbst ist ein Brief und ein neuer Vertrag. Die weniger gute: Der Stichtag ist hart. Maßgeblich ist der Eingang beim Versicherer. Hier steht, was Sie beachten müssen und an welcher Stelle die Zulassungsstelle doch noch ins Spiel kommt.

Bis wann kann ich meine Kfz-Versicherung wechseln?

Bis zum 30. November. Bei den meisten Verträgen läuft das Versicherungsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Daraus ergibt sich der Stichtag.

Wichtig ist das Eingangsdatum. Ihre Kündigung muss am 30. November beim Versicherer vorliegen. Im Jahr 2026 fällt der Stichtag auf einen Montag. Planen Sie also ein paar Tage Postlaufzeit ein. Der Poststempel ist Ihrem Versicherer herzlich egal, er zählt nur, was im Haus liegt.

Manche Verträge folgen nicht dem Kalenderjahr. Dann gilt: einen Monat vor Ablauf Ihres persönlichen Versicherungsjahres. Das Datum steht in Ihrem Versicherungsschein.

So wechseln Sie ohne Lücke

Die Reihenfolge ist entscheidend. Eine Lücke im Versicherungsschutz darf es bei einem zugelassenen Auto nicht geben.

  • Erst den neuen Vertrag abschließen, dann den alten kündigen.
  • Kündigung mit Vertragsnummer und Kennzeichen schicken. Kennen Sie das genaue Datum nicht, schreiben Sie „zum nächstmöglichen Termin".
  • Eingang bestätigen lassen, am besten per Einwurfeinschreiben.
  • Leistungen vergleichen, nicht bloß den Preis. Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Deckungssumme von 100 Millionen Euro und Schutz bei grober Fahrlässigkeit.
  • Einstufung schriftlich bestätigen lassen, also welche Schadenfreiheitsklasse der alte Versicherer dem neuen meldet.

Mehr Papier ist es tatsächlich nicht. Das ist für deutsche Verhältnisse fast schon verdächtig wenig.

Was, wenn ich den 30.11. verpasst habe?

Dann bleibt in drei Fällen trotzdem ein Weg offen:

  • Beitragserhöhung: Erhöht der Versicherer den Beitrag, dürfen Sie außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss in der Regel spätestens einen Monat nach der Ankündigung beim Versicherer sein.
  • Schadensfall: Nach einem Schaden dürfen beide Seiten vorzeitig kündigen. Die genaue Frist steht in Ihren Versicherungsbedingungen.
  • Fahrzeugwechsel: Für ein neues Auto schließen Sie ohnehin einen neuen Vertrag ab. Den Versicherer wählen Sie dabei frei, unabhängig vom Stichtag.

Muss ich beim Versicherungswechsel zur Zulassungsstelle?

Nein. Wechseln Sie nur den Versicherer für ein Auto, das bereits zugelassen ist, brauchen Sie keinen Behördengang. Der neue Versicherer meldet sich automatisch beim Kraftfahrt-Bundesamt. Von dort erfährt Ihre Zulassungsstelle davon.

Das ist einer der seltenen Vorgänge rund ums Auto, bei dem weder die Eichstätter Straße noch Grasbrunn eine Rolle spielt. Genießen Sie es.

Wann Sie doch eine eVB-Nummer brauchen

Die eVB-Nummer ist die elektronische Versicherungsbestätigung. Sie besteht aus sieben Zeichen, Buchstaben und Ziffern gemischt. Die Zulassungsstelle verlangt sie vor allem in drei Fällen:

  • Neuzulassung eines fabrikneuen oder importierten Fahrzeugs
  • Halterwechsel nach einem Kauf oder Verkauf
  • Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, etwa von der Stadt in den Landkreis München

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist das der beste Moment zum Wechseln. Wer ein angemeldetes Fahrzeug kauft, kann den bestehenden Vertrag übernehmen oder innerhalb eines Monats kündigen. Die alte Versicherung endet automatisch, sobald eine neue Police abgeschlossen ist. Verkäufer sollten das Auto trotzdem zügig um- oder abmelden lassen. Bis dahin haftet nämlich weiter ihre Versicherung, auch wenn längst jemand anderes am Steuer sitzt. Wie das Ummelden in München ohne eigenen Termin klappt, steht auf unserer Leistungsseite.

Der entspanntere Weg: zulassen mit neuer eVB

Haben Sie den neuen Versicherer gefunden und steht eine Zulassung an, übernehmen wir den Rest:

  1. eVB-Nummer anfordern: beim neuen Versicherer, oft direkt online.
  2. Online-Antrag ausfüllen: Vorgang und Halterdaten eintragen, Unterlagen samt eVB hochladen.
  3. Wir übernehmen den Behördengang: in der Eichstätter Straße oder in Grasbrunn, ohne Ihren Termin.
  4. Sie bekommen Kennzeichen und Papiere: zugelassen und fertig zum Losfahren.

Der Stichtag ist knapp, der Behördengang muss es nicht sein. Sobald die neue eVB-Nummer da ist, starten Sie hier Ihren Antrag. Der neue Vertrag läuft dann ab dem ersten Tag. Einen Vormittag in der Warteschlange haben Sie dafür nicht geopfert.